Rechtsanwälte Zuberbier
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Schmutzwasserbeitrag: was tun?
Derzeit erhebt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (ZWAR) im Hinblick auf die drohende Verjährung zum Jahresende Schmutzwasserbeiträge im gesamten Verbandsgebiet. Die betroffenen Grundstückseigentümer trifft dies hart, beläuft sich der Beitragssatz doch auf immerhin 4,20 € pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche. In jedem Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die Beitragserhebung rechtmäßig ist. So können beispielsweise grundstücksbezogene Besonderheiten (Lage des Grundstücks, Verlauf der Leitungen etc.) dazu führen, dass sich die Beitragserhebung als fehlerhaft erweist. In vielen Fällen ist jedoch ein Widerspruchs- bzw. gar ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren wenig erfolgsversprechend.
Dies muss für den betroffenen Grundstückseigentümer jedoch nicht zwingend bedeuten, dass er auf dem Schmutzwasserbeitrag „sitzenbleibt“. Hat er nämlich das veranlagte Grundstück erst nach der Wende erworben, lohnt sich oftmals ein Blick in den zugrunde liegenden Kaufvertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er sich die entrichteten Schmutzwasserbeiträge vom Verkäufer zurückholen. Entsprechende Erstattungsansprüche dürften insbesondere bei den sogenannten altangeschlossenen Grundstücken bestehen, da die Notarverträge regelmäßig Klauseln enthalten, die die Verkäufer zur Kostentragung für Erschließungsmaßnahmen verpflichten, die vor dem Tag der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages ausgeführt worden sind. Auch hier sind die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Verkäufer in jedem Einzelfall genau zu prüfen, zumal komplexe beitragsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Hat der Käufer aber ein voll erschlossenes Grundstück gekauft und auch hierfür bezahlt, darf er sich berechtigte Hoffnungen machen, den Verkäufer zur Kasse zu bitten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Stephan Petto
Vaterschaftsanfechtung durch neues Gesetz erleichtert.
Am 01.04.2008 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das es Vätern ermöglicht, die biologische Abstammung ihrer Kinder auch gegen den Willen der Mutter oder des Kindes feststellen zu lassen. Jeder, der als Vater gilt, weil er Ehemann der Kindesmutter ist oder weil er die Vaterschaft anerkannt hatte, kann sich jetzt durch ein Abstammungsgutachten Gewissheit verschaffen. Verweigern Mutter oder Kind die notwendige Mitwirkung, kann gerichtlicher Zwang ausgeübt werden. Heimliche Tests, deren Ergebnis gerichtlich nicht anerkannt wird, sind damit überflüssig geworden.
Ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Abstammung ausgeschlossen ist, hat der als Vater in Anspruch genommene Mann die Möglichkeit, binnen bestimmter Fristen Anfechtungsklage zu erheben und sich so aus den väterlichen Rechtspflichten, z.B. Unterhaltsverpflichtungen zu lösen.
Nur dann, wenn bereits über eine Vaterschaftsanfechtungsklage rechtskräftig entschieden worden ist, kann ein Abstammungsgutachten nicht mehr durchgesetzt werden.